BAG - Urteil vom 14.12.1994
7 AZR 342/94
Normen:
HRG § 57b Abs. 2, 3, § 57c Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 57b HRG
BB 1995, 375
EzA § 620 BGB Nr. 129
NZA 1995, 680
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim - 5 Ca 85/92 - LAG Baden-Württemberg (Mannheim) - 13 Sa 50/93 -,

Fünfjahresgrenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

BAG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 342/94

DRsp Nr. 1995/5689

Fünfjahresgrenze für befristete Arbeitsverträge nach HRG

»Kann die Befristung des letzten - allein der Befristungskontrolle unterliegenden - Arbeitsvertrages nur auf die erleichterten Befristungsmöglichkeiten des § 57 b Abs. 2 und 3 HRG gestützt werden, so sind in die Befristungshöchstdauer nach § 57 c Abs. 2 HRG auch solche vorangegangen, aber nach dem 25. Juni 1985 abgeschlossenen Arbeitsverträge einzubeziehen, deren Befristung zwar nicht ausdrücklich auf einen der Befristungsgründe des § 57 b Abs. 2 und 3 HRG gestützt worden war, aber hier auf hätte gestützt werden können (teilweise Abweichung von den Senatsurteilen vom 31. Januar 1990, BAGE 65, 16, 26 = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG und vom 13. April 1994 - 7 AZR 551/93 - ZTR 1994, 474).»

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2, 3, § 57c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist an der Universität H. des beklagten Landes als wissenschaftliche Mitarbeitern in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Sie macht mit der Klage die Unwirksamkeit der Befristung geltend.