BSG - Beschluss vom 04.12.2014
B 4 AS 292/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 257/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 984/12

Funktion des RevisionsverfahrensÜber den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 292/14 B

DRsp Nr. 2015/240

Funktion des Revisionsverfahrens Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Die Funktion des Revisionsverfahrens besteht nicht darin, Rechtsfragen abstrakt zu beantworten; es kommt vielmehr auf die Entscheidungserheblichkeit der aus der Beschwerde herausgearbeiteten Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall an. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S (B) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I