LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2016
5 Ta 169/16
Normen:
ZPO a.F. §§ 120 Abs. 4; 120 a Abs. 1 ZPO n.F.; 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 nr.4 Buchst. c RPflG;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3097/12

Funktionellle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 169/16

DRsp Nr. 2016/9405

Funktionellle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens

Zuständig für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens ist das Gericht (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO); sie ist dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG übertragen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen (Im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016, 14 Ta 252/15, [...]; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.2016, 5 Ta 9/16, n.v.). Leidet das Überprüfungsverfahren an einem formalen Mangel, kann dieser nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die auf einem solchen Verfahren beruhende Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichtes ist aufzuheben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 18.09.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.09.2015 (4 Ca 3097/12) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 10.01.2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a.F. §§ 120 Abs. 4; 120 a Abs. 1 ZPO n.F.; 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 nr.4 Buchst. c RPflG;

Gründe

I. Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 10.01.2013 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.