BAG - Urteil vom 26.09.2018
7 AZR 829/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2; DRK-Rahmentarifvertrag i.d.F. des 41. Änderungstarifvertrages (TV) § 12; DRK-Rahmentarifvertrag i.d.F. des 41. Änderungstarifvertrages (TV) § 15 ;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 171
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 172
ArbRB 2019, 73
AuR 2019, 141
BB 2019, 243
EzA-SD 2019, 13
NZA 2019, 259
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 26/16
ArbG Karlsruhe, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 401/15

Funktionsweise eines ArbeitszeitkontosAusgleich für außerhalb der Arbeitszeit erforderliche und geleistete BetriebsratsarbeitLohnausfallprinzip für die Vergütung von außerhalb der Arbeitszeit geleisteter BetriebsratsarbeitKein dem Mehrarbeitszuschlag entsprechender Freizeitzuschlag bei Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit

BAG, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 829/16

DRsp Nr. 2019/915

Funktionsweise eines Arbeitszeitkontos Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erforderliche und geleistete Betriebsratsarbeit Lohnausfallprinzip für die Vergütung von außerhalb der Arbeitszeit geleisteter Betriebsratsarbeit Kein dem Mehrarbeitszuschlag entsprechender Freizeitzuschlag bei Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit

Orientierungssatz: Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dieser Freizeitausgleichsanspruch besteht in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat (Rn. 19 ff.).