LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2016
19 Sa 26/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 13
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 401/15

Zeitgutschriften für geleistete Betriebsratstätigkeit eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der aufgewendeten Freizeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 26/16

DRsp Nr. 2017/750

Zeitgutschriften für geleistete Betriebsratstätigkeit eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der aufgewendeten Freizeit

1. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung und auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für eine Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. 2. § 37 Abs. 3 BetrVG enthält einen Ausgleichsanspruch nur für Nachteile, die ein Betriebsratsmitglied dadurch erleidet, dass es aus betriebsbedingten Gründen zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Freizeit opfern muss. Bezugspunkt des Anspruchs ist damit nicht eine hypothetischen Arbeitszeit sondern allein die aufgewendete Freizeit.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2016 - 2 Ca 401/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitgutschriften für geleistete Betriebsratstätigkeit zu gewähren sind. Der Kläger begehrt für Tage, an denen er an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat, eine Zeitgutschrift von - seiner individuellen täglichen Arbeitszeit entsprechenden - 12 Stunden.

1. 2. 1. 2.