LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2014
5 Sa 300/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10/13

Funktionszulage einer psychologischen Psychotherapeutin in einer FachklinikUnbegründete Zahlungsklage bei wirksamer Abbedingung arbeitsvertraglicher Zulagenregelung in gerichtlichem Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 300/14

DRsp Nr. 2014/18252

Funktionszulage einer psychologischen Psychotherapeutin in einer Fachklinik Unbegründete Zahlungsklage bei wirksamer Abbedingung arbeitsvertraglicher Zulagenregelung in gerichtlichem Vergleich

Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass "die Beklagte ab 01.01.2013 nicht länger zur Zahlung der Zulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 für die Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten iHv. EUR 500,- brutto verpflichtet ist", wird damit die einzelvertraglich vereinbarte Zulagenregelung wirksam abbedungen; ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage ist damit ausgeschlossen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. März 2014, Az. 5 Ca 10/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2013.

Die 1956 geborene Klägerin ist seit 01.12.2009 als psychologische Psychotherapeutin in einer Fachklinik der Beklagten in D. mit einer Wochenarbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 ist ua. folgendes geregelt:

"§ 1 Tätigkeit, Aufgabengebiet

1. 2.