Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. März 2014, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2013.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit 01.12.2009 als psychologische Psychotherapeutin in einer Fachklinik der Beklagten in D. mit einer Wochenarbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 ist ua. folgendes geregelt:
"§ 1 Tätigkeit, Aufgabengebiet
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