BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 728/10
Normen:
BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; TV UmBW § 1 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 3; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);
Fundstellen:
AP BAT § 22, 23 Zulagen Nr. 50
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 500/10
ArbG Bonn, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2295/09

Funktionszulage im Schreibdienst; Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 728/10

DRsp Nr. 2012/15473

Funktionszulage im Schreibdienst; Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD

Nach Inkrafttreten des TVöD bestand kein Anspruch mehr auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung. Tarifliche Entgelterhöhungen durften daher grundsätzlich auf eine solche als Besitzstand weitergezahlte Zulage angerechnet werden.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 10 Sa 500/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 3. März 2010 - 4 Ca 2295/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; TV UmBW § 1 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 3; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);

Tatbestand: