BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 180/11
Normen:
BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; TV UmBW § 1 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 3; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1434/09
ArbG Köln, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1432/09

Funktionszulage im Schreibdienst; Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 180/11

DRsp Nr. 2012/15648

Funktionszulage im Schreibdienst; Anrechnung tariflicher Entgelterhöhungen nach Inkrafttreten des TVöD

Nach Inkrafttreten des TVöD bestand kein Anspruch mehr auf Fortzahlung der Funktionszulage im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung. Tarifliche Entgelterhöhungen durften daher grundsätzlich auf eine solche als Besitzstand weitergezahlte Zulage angerechnet werden.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2010 - 11 Sa 1434/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2009 - 11 Ca 1432/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 307; TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1 S. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; TVÜ-Bund § 17; TV UmBW § 1 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 3; Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT (in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung);

Tatbestand: