OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.08.2017
1 OLG 2 Ss 37/17
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 2; StGB § 13; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4106 Js 649/16

Garantenstellung des nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I Erstattungspflichtigen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2017 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 37/17

DRsp Nr. 2017/14786

Garantenstellung des nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I Erstattungspflichtigen

Zur Garantenpflicht des Erstattungspflichtigen gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

Eine Erstattungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I kann zu einer strafrechtlichen Offenbarungspflicht und damit zu einer Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB führen. Die Anforderungen hieran sind in der Rechtsprechung jedoch streitig. Nach einer Auffassung reicht bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Begründung der Garantenstellung. Nach anderer Auffassung bedarf es zusätzlich der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 2; StGB § 13; StGB § 263;

Gründe

Das Amtsgericht Landstuhl hat den Angeklagten am 27. Juli 2016 wegen Betruges durch Unterlassen unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Kusel vom 27. Oktober 2015 (6111 Js 15457/12) zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.