Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
II.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Landstuhl hat den Angeklagten am 27. Juli 2016 wegen Betruges durch Unterlassen unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Kusel vom 27. Oktober 2015 (
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