LAG Köln - Urteil vom 11.11.2021
6 Sa 1204/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; EMTV § 41; Flächentarifvertrag Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018; ZPO § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 401/20

Garantie eines Mindestbetrags bei EntgeltsicherungUnbeachtlichkeit von Leistungsverschlechterungen bei Entgeltsicherung

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1204/20

DRsp Nr. 2022/8970

Garantie eines Mindestbetrags bei Entgeltsicherung Unbeachtlichkeit von Leistungsverschlechterungen bei Entgeltsicherung

Die Entgeltsicherung nach § 41 des Flächentarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 08.11.2018 markiert für die Zukunft einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten werden kann. Die Auslegung der tariflichen Vorschrift führt insbesondere zu dem Ergebnis, dass eine Reduzierung der so errechneten Entgeltsicherung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn im Rahmen der nächsten Leistungsbeurteilung nach § 10 Abs. 6 oder 7 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) das Leistungsverhalten des Klägers schlechter beurteilt werden muss als zuvor.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.10.2020 - 4 Ca 401/20 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklage wird verurteilt, an den Kläger 1.456,02 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz [unterstrichener Text ergänzt durch Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2022] aus jeweils 161,78 EUR seit dem 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020 und 01.07.2020. (*1)

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III. IV.