Die Parteien streiten um Reisekostenvergütung anläßlich eines auswärtigen Gastspiels.
Der 45-jährige Beklagte ist Mitglied des Opernchors der Bayerischen Staatsoper des Klägers. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Normalvertrag Chor (NV-Chor) vom 11. Mai 1979, zuletzt geändert durch den 5. Tarifvertrag vom 2. März 1989, Anwendung, Dieser Tarifvertrag bestimmt in seinem § 20:
"Entschädigung bei auswärtiger Arbeitsleistungen
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