BAG - Urteil vom 26.04.1990
6 AZR 589/88
Normen:
NV-Chor (Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979) § 20; BayRKG Art. 2, 3, 4, 5, 9, 12 ; BayARV §§ 3, 4 ; ArbGG (1979) § 110 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 25.2.1988 - 13 Ca 78/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 21.9.1988 - 7 Sa 486/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Gastspielreise eines Chores - Anspruch auf Einzelzimmer

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 589/88

DRsp Nr. 2000/1153

Gastspielreise eines Chores - Anspruch auf Einzelzimmer

»1. Der Chorsänger eines bayerischen Chores hat keinen Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer während einer Gastspielreise. 2. Er muß im Regelfall die unentgeltlich bereitgestellte Unterbringung in einem Doppelzimmer akzeptieren, es sei denn, es läge ein triftiger Grund i.S. des Art. 12 Abs. 3 BayRKG für die Ablehnung vor. 3. Starkes Schnarchen des Sängers kann für ihn ein triftiger Grund sein, wenn sich Kollegen über sein Schnarchen beschweren.«

Normenkette:

NV-Chor (Normalvertrag Chor vom 11. Mai 1979) § 20; BayRKG Art. 2, 3, 4, 5, 9, 12 ; BayARV §§ 3, 4 ; ArbGG (1979) § 110 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Reisekostenvergütung anläßlich eines auswärtigen Gastspiels.

Der 45-jährige Beklagte ist Mitglied des Opernchors der Bayerischen Staatsoper des Klägers. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Normalvertrag Chor (NV-Chor) vom 11. Mai 1979, zuletzt geändert durch den 5. Tarifvertrag vom 2. März 1989, Anwendung, Dieser Tarifvertrag bestimmt in seinem § 20:

"Entschädigung bei auswärtiger Arbeitsleistungen