BAG - Urteil vom 18.11.1998
10 AZR 475/97
Normen:
Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 § 1, § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung
BB 1999, 1170
NZA-RR 2000, 142
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. August 1996 - 9 Ca 152/96),
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg/Mannheim (Urteil vom 17. April 1997 - 13 Sa 108/96),

Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

BAG, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 475/97

DRsp Nr. 1999/3379

Gebäudereiniger-Handwerk-Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer

»Der Rahmentarifvertrag für das. Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 erfaßt bei den Lohnregelungen alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, beschäftigt werden.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 § 1, § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die entsprechende Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 als Gabelstaplerfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er erhält Lohn gemäß der Lohngruppe "Tätigkeitsbereich (2) Innenreinigung und Unterhaltsreinigung", Fallgruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 (RTV-Gebäudereiniger-Handwerk).

Er begehrt die Eingruppierung in die Lohngruppetätigkeitsbereich (1) Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung" Fallgruppe III RTV-Gebäudereiniger-Handwerk und fordert den Unterschiedsbetrag zwischen beiden Lohngruppen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei als Gabelstaplerfahrer Beschäftigter im Sinne der Fallgruppe III, weil er nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werde.