OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2023
24 U 125/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BRAO § 43a; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 118/17

Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts bei Beratung von Eheleuten hinsichtlich einer Scheidungsfolgenvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 24 U 125/21

DRsp Nr. 2023/3104

Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts bei Beratung von Eheleuten hinsichtlich einer Scheidungsfolgenvereinbarung

1. Die Vertretung von Eheleuten in Bezug auf eine zutreffende Scheidungsfolgenvereinbarung kann gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a BRAO verstoßen. Denn die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, Rn. 6).2. Ein Verstoß gegen die Vertretung widerstreitender Interessen führt zur Nichtigkeit des Anwaltsdienstvertrages gem. § 134 BGB, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Rechtsanwalts. Dies kann, wenn der Interessengegensatz bereits bei der ersten Entgegennahme der Information zutage tritt, zum Wegfall des Honoraranspruchs (mit Ausnahme einer etwaigen Erstberatungsgebühr nach §§ 34, 7 Abs. 2 RVG) führen.3. Der Hinweis, man könne nur eine Partei vertreten, entbindet nicht von einer weiteren Aufklärung über die Kostenfolgen (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12, Rn. 12).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.