LSG Thüringen - Beschluss vom 23.05.2019
L 1 SF 1527/17 B
Normen:
RVG § 56 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 1743/14

Gebührenerstattung durch die StaatskasseProzesskostenhilfe für den nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der ProzesskostenKeine Begrenzung eines Prozesskostenhilfebeschlusses auf die Selbstbeteiligung

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1527/17 B

DRsp Nr. 2019/10610

Gebührenerstattung durch die Staatskasse Prozesskostenhilfe für den nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten Keine Begrenzung eines Prozesskostenhilfebeschlusses auf die Selbstbeteiligung

1. Wird Prozesskostenhilfe für den nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckten Teil der Prozesskosten bewilligt, und zahlt die Rechtsschutzversicherung ihrerseits auf die Kostenrechnung nur teilweise, ist dem Berechtigten der volle Differenzbetrag zu erstatten. 2. Eine Begrenzung auf die Selbstbeteiligung findet mangels entsprechender Einschränkung im abändernden PKH-Beschluss nicht statt; die PKH-Bewilligung erstreckt sich dann über den Gesamtbetrag, der nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet wird.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der nicht von der Rechtschutzversicherung umfassten und durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren.