Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der nicht von der Rechtschutzversicherung umfassten und durch die Staatskasse zu erstattenden Gebühren.
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