LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2005
3 Ta 87/05
Normen:
GKG § 39 § 42 Abs. 4 Satz 1 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 § 5 § 114 Satz 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 177/05

Gebührenstreitwert bei geltendgemachtem Verstoß gegen Maßregelverbot - keine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei Streitwertbestimmung - keine nachträglicher Korrektur zu weitgehend bewilligter Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 87/05

DRsp Nr. 2005/17593

Gebührenstreitwert bei geltendgemachtem Verstoß gegen Maßregelverbot - keine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten bei Streitwertbestimmung - keine nachträglicher Korrektur zu weitgehend bewilligter Prozesskostenhilfe

1. Der Wert der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist mit dem Betrag der nach Behauptung des Arbeitnehmers vereinbarten Vergütung für ein Vierteljahr nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG festzusetzen, wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das er mit dem Klageantrag verfolgte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) über diesen Zeitraum hinausgeht; das ist der Fall, wenn der Kläger seinen Antrag ausdrücklich nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist beschränkt sondern vielmehr ausgeführt, dass er in der Kündigung einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot sehe.2. Streitwertrechtlich kommt es nicht auf die Erfolgsaussicht der Klage an; auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage ist nach dem mit ihr von der klagenden Partei verfolgten Interesse zu bewerten.3. Ob sich der Kläger auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen kann, ist für das Interesse, das er mit der Klage verfolgt, ohne jede Bedeutung, wenn er nur erreichen will, dass das Arbeitsverhältnis auch über den Ablauf der ordentlichen Kündigung hinaus fortbesteht.