LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.09.2004
3 Ta 136/04
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) § 19 Abs. 1 Satz 3 (a.F.) § 19 Abs. 4 (a.F.) § 25 Abs. 2 (a.F.) § 25 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) § 72 Nr. 1 ; KSchG § 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 282/03

Gebührenstreitwert bei Kündigungsschutzklage und Auflösungsantrag - Vergleichsmehrwert

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 136/04

DRsp Nr. 2004/19031

Gebührenstreitwert bei Kündigungsschutzklage und Auflösungsantrag - Vergleichsmehrwert

1. Soweit über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten wird, beschränkt sich die Höhe des Gebührenwerts auf maximal den Betrag, der der Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers für das auf den Kündigungstermin folgende Vierteljahr entspricht, gleichgültig, ob und von welcher Partei ein Auflösungsantrag gestellt wird und wie hoch die in Betracht kommende Abfindung sein soll.2. Ein Vergleichsmehrwert kommt nur für solche Gegenstände in Betracht, über die zwischen den Parteien hinsichtlich Grund, Art oder Ausmaß Streit bestand und der im Rahmen des Vergleichs eine Regelung erfahren hat und nicht lediglich Bestandteil der Einigung der Parteien in freier Verhandlung geworden ist.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) § 19 Abs. 1 Satz 3 (a.F.) § 19 Abs. 4 (a.F.) § 25 Abs. 2 (a.F.) § 25 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) § 72 Nr. 1 ; KSchG § 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.