LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.09.2005
3 Ta 136/05
Normen:
GKG § 36 § 39 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 359/04

Gebührenstreitwert bei Teilurteil und Prozessvergleich - Zusammenrechnung mehrerer Streitwerte - keine Privilegierung von Teilerledigungen im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 136/05

DRsp Nr. 2005/17592

Gebührenstreitwert bei Teilurteil und Prozessvergleich - Zusammenrechnung mehrerer Streitwerte - keine Privilegierung von Teilerledigungen im Arbeitsgerichtsverfahren

1. Der Gesetzgeber hat die Erweiterung des Pauschalgebührensystems der Struktur nach unter anderem auch in den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vorgenommen; es ist deshalb ausgeschlossen, trotz der insoweit eindeutig gefassten gesetzlichen Vorgaben an der Maßgeblichkeit der Erledigungsart einzelner Streitgegenstände im Verfahren festzuhalten und die jeweiligen Privilegierungstatbestände auch auf Teilerledigungen anzuwenden.2. Die Vereinfachungsbemühungen des Gesetzgebers bewirken, dass alle Gegenstände im Verfahren, wann immer sie anhängig gemacht wurden und wie lange dies auch der Fall war, zusammen gesehen und gewürdigt werden müssen (§ 39 GKG) und eine Ermäßigung oder ein Wegfall der entstandenen Gebühr nur eintreten kann, wenn solche Privilegierungen für alle Gegenstände vorliegen.

Normenkette:

GKG § 36 § 39 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Staatskasse richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem es - so ist der Beschluss auszulegen - die Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat.