LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.06.2005
3 Ta 78/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, 4 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 36/05

Gebührenstreitwert bei Vergütungseinbuße nach Änderungskündigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 78/05

DRsp Nr. 2005/17595

Gebührenstreitwert bei Vergütungseinbuße nach Änderungskündigung

1. Ist das Klageziel die Sicherung der bisherigen Vergütung, ist der Gebührenstreitwert nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen.2. Vom Regelungsbereich her ist § 42 Abs. 4 GKG nicht einschlägig, wenn nicht mehr über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses oder eine Kündigung gestritten wird sondern um die Frage, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt und auch unter sonstigen Gesichtspunkten wirksam sein soll, obwohl sie vom Kläger angenommen worden ist.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3, 4 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, den Streitwert für eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG auf den 36fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz festzusetzen.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Klage des Beteiligten zu 2, dem Mandanten der Beteiligten zu 1, mit der die Feststellung der Sozialwidrigkeit oder Unwirksamkeit der vom Kläger unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommenen Änderung der Arbeitsbedingungen, hier der Zuweisung einer anderen Tätigkeit, begehrt wird. Die Änderung bewirkt nach Behauptung des Klägers eine Minderung seiner monatlichen Vergütung um 796,00 EUR. Der Rechtsstreit hat durch Urteil des Arbeitsgerichts geendet.