BAG - Urteil vom 10.10.2012
7 AZR 462/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 106
AuR 2013, 139
BB 2013, 372
EzA-SD 2013, 7
NZA-RR 2013, 185
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 452/10
ArbG Hannover - 6 Ca 295/09 Ö - 05.11.2009,

Gedankliche Zuordnung und Kausalität bei mittelbarer Vertretung im Schulbereich

BAG, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 462/11

DRsp Nr. 2013/1633

Gedankliche Zuordnung und Kausalität bei mittelbarer Vertretung im Schulbereich

Orientierungssätze: 1. Der Befristungsgrund der Vertretung in der Fallgruppe der "gedanklichen Zuordnung" setzt nicht nur voraus, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigen nach außen erkennbar gedanklich zuordnet, sondern darüber hinaus auch, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. 2. Der Senat lässt es dahingestellt, ob an dem Rechtsinstitut der schuljahresbezogenen Gesamtvertretung festzuhalten ist, welche Modifikationen ggf. vorzunehmen sind und welche schulorganisatorischen Einheiten für die Anwendung dieses Rechtsinstituts ggf. in Betracht kämen.

1. Bei der Prüfung des Sachgrundes der Vertretung in der Form der gedanklichen Zuordnung kann nicht darauf verzichtet werden zu prüfen, ob ein Einsatz des Vertretenen dort, wo der Vertreter eingesetzt wurde, möglich ist.