OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.02.2021
3 MB 50/20
Normen:
SGB VIII § 35; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1-2; SGB VIII § 41 Abs. 2; VwGO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 66/20

Geeignetheit der sozialpädagogischen Familienhilfen mit den Zielsetzungen als Ausgestaltungsform der Hilfe für junge Volljährige; Abzielen der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung eines jungen Volljährigen auf eine Verselbständigung in einem umfassenden Sinne

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 3 MB 50/20

DRsp Nr. 2021/2641

Geeignetheit der sozialpädagogischen Familienhilfen mit den Zielsetzungen als Ausgestaltungsform der Hilfe für junge Volljährige; Abzielen der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung eines jungen Volljährigen auf eine Verselbständigung in einem umfassenden Sinne

1. Die sozialpädagogische Familienhilfe ist mit den Zielsetzungen des § 41 SGB VIII nicht vereinbar und daher als Ausgestaltungsform der Hilfe für junge Volljährige ungeeignet; denn die sozialpädagogische Familienhilfe hat nicht den jungen Volljährigen in seiner Entwicklung zur Selbständigkeit im Blick, sondern die Familie als unterstützendes Umfeld von Kindern und Jugendlichen.2. Die Bedürftigkeit hinsichtlich der Prozesskosten entfällt, wenn mit der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gleichzeitig die Kostenpflicht einer solventen Schuldnerin festgestellt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 10. Dezember 2020 teilweise geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die weitere Betreuung der Antragstellerin in Form des Wohn- und Betreuungsangebots .... bei der ... vorläufig darlehensweise für die Dauer von fünf Monaten ab dem 16. Oktober 2020 zu übernehmen.