BSG - Urteil vom 11.11.2003
B 2 U 55/02 R
Normen:
RVO § 723 Abs. 1 § 725 Abs. 1 § 730 ; SGB VII § 150 Abs. 1 § 153 Abs. 1 § 157 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 1718/01 - 21.11.2002,
SG Stuttgart, vom 15.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 361/99

Gefahrklassenherabsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Ermessen

BSG, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen B 2 U 55/02 R

DRsp Nr. 2004/7585

Gefahrklassenherabsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Ermessen

1. Voraussetzung für eine Gefahrklassen-Herabsetzung ist, dass in Abweichung vom "Normalfall" eines Unternehmens mit regelrechter Betriebsweise, guten Einrichtungen und allen üblichen und durch die Unfallverhütungsvorschriften angeordneten Schutzvorkehrungen bei einem einzelnen Unternehmen eine Betriebsweise vorliegt, die von der in dem betreffenden Gewerbezweig üblichen nicht unerheblich abweicht und zu einer von dem "normalen" Unternehmen nicht unwesentlich geminderten oder erhöhten Gefahrenlage führt. Diese Korrekturmöglichkeit ist auf Einzelfälle beschränkt. 2. Eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft über eine Herabsetzung der Gefahrklasse im konkreten Einzelfall steht nicht in deren Ermessen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 723 Abs. 1 § 725 Abs. 1 § 730 ; SGB VII § 150 Abs. 1 § 153 Abs. 1 § 157 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Beiträge der Kläger zu der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) für die Jahre 1994 bis 1997.