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Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren darüber, ob die im Jahre 1968 geborene Tochter Kathrin des Klägers bei der Gewährung von Kindergeld in der Zeit von Oktober 1987 bis einschließlich Mai 1988 berücksichtigt werden mußte.
Im Juni 1987 bestand Kathrin die Reifeprüfung. Die beabsichtigte anschließende Berufsausbildung konnte sie mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen. Bis einschließlich September 1987 wurde sie bei der Kindergeldgewährung an den Kläger berücksichtigt, und zwar für die Monate August und September 1987 als Ausbildungsplatzsuchende. Während der streitigen Zeit von Oktober 1987 bis einschließlich Mai 1988 hielt Kathrin sich bei einer Familie in London als Au-pair-Mädchen auf. Für ihre Tätigkeit im Haushalt der Familie erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein wöchentliches Taschengeld von L 22.00.
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