BSG - Urteil vom 23.09.2003
B 12 RJ 3/01 R
Normen:
SGG § 90 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 50/00
SG Hamburg, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 J 1716/96

Gegenstand des Verfahrens

BSG, Urteil vom 23.09.2003 - Aktenzeichen B 12 RJ 3/01 R

DRsp Nr. 2003/15610

Gegenstand des Verfahrens

Durch einen Verwaltungsakt über die Ablehnung der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird ein mit der Klage angegriffener Bescheid über die Ablehnung der Altersrente weder geändert oder ersetzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 90 § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern ihrer während des Berufungsverfahrens am 3. Februar 2001 verstorbenen Mutter (Versicherte) ein Recht auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen und anschließend auf Altersrente zusteht.