I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente über den 11. Januar 1984 hinaus zusteht.
Die am 30. Juni 1945 geborene Klägerin hat einen Sohn A., der am 10. Januar 1966 geboren ist. Die Ehe der Klägerin wurde 1967 geschieden. Ihr früherer Ehemann verstarb am 28. Februar 1971. Mit Bescheid vom 17. September 1973 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 1973 die erhöhte Hinterbliebenenrente nach den §§
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