BSG - Urteil vom 26.06.1990
5 RJ 32/89
Normen:
SGB X § 32 Abs. 1, RVO § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, SGB X § 48, SGB X § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1300 § 32 Nr. 1

Gegenstand einer abgrenzbaren Nebenbestimmung, Entziehung einer Hinterbliebenenrente nach Anhörung

BSG, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 32/89

DRsp Nr. 1998/18887

Gegenstand einer abgrenzbaren Nebenbestimmung, Entziehung einer Hinterbliebenenrente nach Anhörung

1. Was zu den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen des Anspruchs gehört kann nicht Gegenstand einer abgrenzbaren Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 1 SGB X sein.2. Beim Ende der Erziehung ist eine Hinterbliebenenrente, die nach § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVO wegen der Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes gewährt worden ist, nach vorheriger Anhörung i.S. von § 24 Abs. 1 SGB X gemäß § 48 SGB X zu entziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 32 Abs. 1, RVO § 1265 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, SGB X § 48, SGB X § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente über den 11. Januar 1984 hinaus zusteht.

Die am 30. Juni 1945 geborene Klägerin hat einen Sohn A., der am 10. Januar 1966 geboren ist. Die Ehe der Klägerin wurde 1967 geschieden. Ihr früherer Ehemann verstarb am 28. Februar 1971. Mit Bescheid vom 17. September 1973 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 1973 die erhöhte Hinterbliebenenrente nach den §§ 1265, 1268 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Bescheid enthält Angaben zum Eintritt des Versicherungsfalles, Rentenbeginn, zur Rentenhöhe und zu einer Nachzahlung. Sodann heißt es wörtlich: