LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2005
5 Ta 216/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2413/04

Gegenstands bei Bestandsstreitigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 216/05

DRsp Nr. 2005/20028

Gegenstands bei Bestandsstreitigkeiten

1. § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GKG verfolgt (ähnlich wie früher § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG) einen sozialen Schutzzweck; gerade in Bestandsstreitigkeiten soll den Parteien eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden.2. Bei der Bewertung im Rahmen dieser Vorschrift ist nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abzustellen sondern alleine auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit; außerdem sind in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte der rechtlichen Präjudizialität und der wirtschaftlichen (Teil-)Identität zu berücksichtigen. 3. Eine Feststellungsklage der Klägerin sowie ein Widerklageantrag und Feststellungsantrag der Beklagten können zusammen mit dem Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GKG bewertet werden.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs 1 ;

Gründe:

I.