A.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat des Werkes G2xxxxxxx die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, gem. § 5 der zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarung zur Einführung des vollkontinuierlichen Betriebes mit 5 Schichtbesatzungen in der Rohspanplattenproduktion für geleistete Sonn- und Feiertagsstunden an jeden der insgesamt betroffenen 55 Mitarbeiter eine Zulage in Höhe von 5,11 EUR pro Stunde zu zahlen. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen von knapp 80.000,00 Euro.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Regelungen der genannten Betriebsvereinbarung würden nachwirken, weil über den 31.12.2003 hinaus ein Mitbestimmungsrecht bestehe.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|