LAG Hamm - Beschluss vom 02.08.2005
13 TaBV 10/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 9 ; RVG § 23 § 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/04

Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit bei Streit um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Zulagengewährung

LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 10/05

DRsp Nr. 2005/12987

Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit bei Streit um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Zulagengewährung

»1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.2. Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 EURO in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 EURO.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 9 ; RVG § 23 § 33 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat des Werkes G2xxxxxxx die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, gem. § 5 der zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarung zur Einführung des vollkontinuierlichen Betriebes mit 5 Schichtbesatzungen in der Rohspanplattenproduktion für geleistete Sonn- und Feiertagsstunden an jeden der insgesamt betroffenen 55 Mitarbeiter eine Zulage in Höhe von 5,11 EUR pro Stunde zu zahlen. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen von knapp 80.000,00 Euro.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Regelungen der genannten Betriebsvereinbarung würden nachwirken, weil über den 31.12.2003 hinaus ein Mitbestimmungsrecht bestehe.