A.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat des Werkes R1xxx-W2xxxxxxxxx die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, gemäß § 8 der zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarung zur Fortführung eines Vollkontibetriebes für geleistete Sonn- und Feiertagsstunden an jeden der insgesamt betroffenen 66 Mitarbeiter eine Zulage (Antrittsgeld) in Höhe von 5,11 Euro pro Stunde zu zahlen. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen in Höhe von 60.000,00 Euro.
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