LAG Hamm - Beschluss vom 02.08.2005
13 TaBV 17/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 9 ; GKG § 63 ; RVG § 23 § 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 21/04

Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit bei Streit um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Zulagengewährung - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der Anwaltsgebühren

LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 17/05

DRsp Nr. 2005/12988

Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit bei Streit um Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Zulagengewährung - Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der Anwaltsgebühren

»1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.2. Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 EURO in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 EURO.3. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 9 ; GKG § 63 ; RVG § 23 § 33 ;

Gründe:

A.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat des Werkes R1xxx-W2xxxxxxxxx die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, gemäß § 8 der zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarung zur Fortführung eines Vollkontibetriebes für geleistete Sonn- und Feiertagsstunden an jeden der insgesamt betroffenen 66 Mitarbeiter eine Zulage (Antrittsgeld) in Höhe von 5,11 Euro pro Stunde zu zahlen. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen in Höhe von 60.000,00 Euro.