LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.04.2005
4 Ta 74/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 494/01

Gegenstandswert bei Änderung der Arbeitsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 74/05

DRsp Nr. 2005/6873

Gegenstandswert bei Änderung der Arbeitsbedingungen

Der Gegenstandswert für das Begehren des Arbeitnehmers, den von ihm behaupteten Inhalt des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen zu lassen, insbesondere die Befugnis des Arbeitgebers in Frage zu stellen, ihm konkrete Weisungen erteilen zu dürfen, ist nach allgemeinen Gesichtspunkten dahin zu bemessen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die vom Kläger behauptete, von ihm als rechtswidrig empfundenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses auf sein konkretes Arbeitsverhältnis hatten.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit Klageschrift vom 20.03.2001 gegen eine von ihm behauptete Änderungskündigung und auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 28.02.2001 unverändert fortbesteht.

Dem Kläger war vorher außerordentlich unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2001 gekündigt worden. Gegen diese Kündigung hatte der Kläger Klage erhoben und durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.12.2000 obsiegt. In diesem Teil-Urteil wurde die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verurteilt.