LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2005
17 Ta 503/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4843/05

Gegenstandswert bei außerordentlicher Kündigung und hilfsweiser erklärter ordentlicher Kündigung - kein Mehrvergleich bei Erhöhung der Abfindung für den Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 503/05

DRsp Nr. 2008/14270

Gegenstandswert bei außerordentlicher Kündigung und hilfsweiser erklärter ordentlicher Kündigung - kein Mehrvergleich bei Erhöhung der Abfindung für den Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»1. Eine außerordentliche Kündigung, bei der gleichzeitig hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird, wird grundsätzlich mit einem Vierteljahresentgelt gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bewertet.2. Die Option auf vorzeitige Beendigung des in Ziffer 1 eines Vergleiches vorgesehenen Endes des Arbeitsverhältnisses bei Erhöhung der Abfindung stellt keinen Mehrvergleich dar.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ; BGB § 779 ;

Gründe: