LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ta 232/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1306 d/05

Gegenstandswert bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn im Rahmen der Kündigungsschutzklage - keine Streitwerterhöhung für Ansprüche bis zu drei Monaten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 232/05

DRsp Nr. 2006/1906

Gegenstandswert bei Geltendmachung von Annahmeverzugslohn im Rahmen der Kündigungsschutzklage - keine Streitwerterhöhung für Ansprüche bis zu drei Monaten

Ansprüche auf Annahmeverzugslohn sind im Rahmen der Kündigungsschutzklage bis zur Dauer von drei Monaten mit dem gemäß § 42 Abs. 4 GKG für die Kündigungsschutz- bzw. Feststellungsklage festzusetzenden Streitwert abgegolten und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen; auch mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung rechtfertigen keine gesonderte Streitwertfestsetzung.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwältin... am 26.05.2005 bzw. 30.05.2005 gegen außerordentliche und ordentliche Kündigung vom 17.05.2005 und 20.05.2005 Kündigungsschutzklage erhoben und die Klage sodann hinsichtlich der Vergütung für Mai und Juni erweitert. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 1.800,00 EUR. Vor der Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr bestanden.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 17.08.2005 den Streitwert auf 5.400,00 EUR festgesetzt.