BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 KA 57/90
Gegenstandswert bei Honorarberichtigung
BSG, Beschluß vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 6 RKa 65/91
DRsp Nr. 2001/8178
Gegenstandswert bei Honorarberichtigung
1. Der Gegenstandswert bestimmt sich bei Streitigkeiten über vertragsärztliches Honorar, die die Berichtigung der Vergütung für ein Quartal betreffen, allein nach der beantragten Honorarforderung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BRAGO § 116 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;
Gründe:
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