LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2005
7 Ta 168/05
Normen:
ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3/05

Gegenstandswert bei Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus arbeitgerichtlichem Vergleich nebst Zahlungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 168/05

DRsp Nr. 2005/20043

Gegenstandswert bei Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus arbeitgerichtlichem Vergleich nebst Zahlungsantrag

Gemäß § 5 ZPO erhöht sich der Wert des Klageantrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitgerichtlichem Vergleich um den Wert eines später in zwei verschiedenen Beträgen geltend gemachten Zahlungsantrages, der nicht in wirtschaftlicher Identität zu dem zunächst angekündigten Antrag steht.

Normenkette:

ZPO § 5 ;

Gründe:

I.

Mit der am 03.01.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat die Klägerin angekündigt, zu beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2004 - 4 Ca 3058/04 - für unzulässig erklärt wird. Hinsichtlich der weiteren angekündigten Anträge (Ziffer 2, 3) wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Der von dem angekündigten Klageantrag erfasste Vergleich hat folgenden Inhalt:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an den Kläger

a) für den Monat September 2004 2.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 200,00 EUR, netto unverzüglich auszuzahlen.

b) für den Monat Oktober 2004 2.050,00 EUR brutto ohne jeden Abzug unverzüglich auszuzahlen.