LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.12.2005
2 Ta 220/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1348 c/05

Gegenstandswert bei Kündigung während der Probezeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 220/05

DRsp Nr. 2006/1911

Gegenstandswert bei Kündigung während der Probezeit

1. Der Gegenstandswert in Bestandsstreitigkeiten beträgt gemäß § 42 Abs. 4 GKG höchstens ein Vierteljahresentgelt, wobei dieser Wert in den Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist (sei es wegen zu kurzer Betriebszugehörigkeit oder zu geringer Betriebsgröße) im Allgemeinen nicht erreicht wird; vielmehr ist es grundsätzlich sachgerecht, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen.2. Wird dem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt und ist die Kündigungsfrist sehr kurz, kann das Interesse des Arbeitnehmers in diesem Stadium nicht über die Einhaltung der Kündigungsfrist einer formwirksamen Kündigung hinaus gehen; bei der Streitwertfestsetzung hat daher eine Orientierung an der gesamten Kündigungsfrist zu erfolgen, so dass im Einzelfall der Wert mit 2 Monatsentgelten angemessen bestimmt sein kann.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wenden sich die Klägervertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.