LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2004
7 Ta 179/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 371/04 KH vom 17.06.2004,

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 179/04

DRsp Nr. 2005/2066

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen

Da auch bei mehreren Kündigungen nur um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gestritten wird, hat es letztlich bei der Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst zu verbleiben; dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der Sondervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG das wirtschaftlich in der Regel wesentlich höhere Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, das letztlich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung und damit die Lebensgrundlage auf unbestimmte Dauer zu sichern, auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern begrenzt wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zuletzt angekündigt zu beantragen:

1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.02.2004 - dem Kläger zugegangen am 19.02.2004 - nicht aufgelöst worden ist, insbesondere nicht zum 04.03.2004.

2. es wird weiterhin festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben des Beklagten vom 11.03.2004 - dem Kläger zugegangen am 12.03.2004 - erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist.