I.
Der Kläger hat im Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zuletzt angekündigt zu beantragen:
1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.02.2004 - dem Kläger zugegangen am 19.02.2004 - nicht aufgelöst worden ist, insbesondere nicht zum 04.03.2004.
2. es wird weiterhin festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben des Beklagten vom 11.03.2004 - dem Kläger zugegangen am 12.03.2004 - erklärte Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
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