LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2005
4 Ta 225/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 95/05

Gegenstandswert bei Lohnforderung neben Kündigungsschutzantrag bei Identität von Feststellungs- und Zahlungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 225/05

DRsp Nr. 2006/1773

Gegenstandswert bei Lohnforderung neben Kündigungsschutzantrag bei Identität von Feststellungs- und Zahlungsklage

Werden mit der Kündigungsschutzklage Vergütungsforderungen geltend gemacht, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung erklärt worden ist, fällig geworden sind, sind beide Ansprüche wirtschaftlich identisch, soweit sie deckungsgleich sind; trotz prozessualer Eigenständigkeit hat eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen, da der Feststellungsanspruch lediglich die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung bildet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.