LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2005
4 Ta 157/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 11 Ca 1902/04 - 21.04.2005,

Gegenstandswert bei Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 157/05

DRsp Nr. 2005/13036

Gegenstandswert bei Lohnklage

1. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Wert, welcher mit der Klage verfolgt wird; dieser bestimmt sich bei Klagen, die ein Arbeitnehmer aktiv führt, nach dessen Angaben.2. Hat die Klägerin selbst für den wirtschaftlichen Wert ihres Arbeitsverhältnisses lediglich eine Vergütung von 998,40 EUR errechnet, ist dieser Betrag auch für die Wertberechnung bestimmend unabhängig davon, ob diese Vergütung der vertraglichen Vereinbarung entspricht.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.