I.
Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Er wendet sich im eigenen Interesse gegen einen Gegenstandswertbeschluss. Dieser erging in einem Kündigungsschutzverfahren.
Dort hatte der Kläger zunächst beantragt, 1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28.07.2004 aufgelöst wurde, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen sowie - hilfsweise zu 2.) für den Fall des Unterliegens mit Antrag 1.): 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
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