LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.12.2004
2 Ta 251/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 1815/04 - 25.10.2004,

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 251/04

DRsp Nr. 2005/11903

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

1. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Kündigungen sind einheitlich mit dem Höchstsatz des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (ehemals: § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG), also mit einem Vierjahresverdienst zu bemessen, wenn sie im Wesentlichen auf einem Lebenssachverhalt beruhen.2. Maßgeblich für diese Auslegungsweise sind der Wortlaut des Gesetzes, der die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses in den Mittelpunkt der Regelung stellt, wie auch eine zweckbezogene, wirtschaftliche Betrachtungsweise, die insbesondere auch das Kostenrisiko des Arbeitnehmers in Betracht zieht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Er wendet sich im eigenen Interesse gegen einen Gegenstandswertbeschluss. Dieser erging in einem Kündigungsschutzverfahren.

Dort hatte der Kläger zunächst beantragt, 1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 28.07.2004 aufgelöst wurde, 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen sowie - hilfsweise zu 2.) für den Fall des Unterliegens mit Antrag 1.): 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.