LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.10.2005
6 Ta 210/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1126/05

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 210/05

DRsp Nr. 2006/1750

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

1. Werden in einem Verfahren mehrere Beendigungstatbestände angegriffen, verbleibt es bei der Obergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten für den Wert des Streitgegenstandes.2. Die Überführung der bisherigen Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in die Regelung in § 42 Abs. 4 GKG gibt keinen Anlass, die seit 1986 in der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz gefestigte Bewertung der Kündigungsschutzverfahren abzuändern.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Der Klägervertreter wendet sich mit seiner Beschwerde, welche am 26.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 24.08.2005, der ihm am 25.08.2005 zugestellt worden ist, weil das Arbeitsgericht Koblenz den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Klägeranwaltes auf 15.000,00 EUR für das Verfahren und 20.000,00 EUR für den Vergleich vom 26.07.2005 festgesetzt hat.