Der Klägervertreter wendet sich mit seiner Beschwerde, welche am 26.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 24.08.2005, der ihm am 25.08.2005 zugestellt worden ist, weil das Arbeitsgericht Koblenz den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Klägeranwaltes auf 15.000,00 EUR für das Verfahren und 20.000,00 EUR für den Vergleich vom 26.07.2005 festgesetzt hat.
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