LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.09.2005
17 Ta 552/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1341/04

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 552/05

DRsp Nr. 2008/14269

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

»1. Für die 1. Kündigung wird regelmäßig das Vierteljahresentgelt in Ansatz gebracht.2. Wenn bei einer Folgekündigung die Kündigungstermine mindestens 3 Monate auseinander liegen, ist erneut das Vierteljahresentgelt anzusetzen.3. Eine Folgekündigung ist mindestens mit einem Bruttomonatsbezug zu bewerten.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 (a.F.) ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert des Verfahrens mit 59.641,00 EUR zu hoch bemessen.