LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2005
4 Ta 203/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 359/05

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen in einem Kündigungsschutzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 203/05

DRsp Nr. 2006/1772

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen in einem Kündigungsschutzverfahren

Werden in einem Verfahren verschiedene Kündigungen angegriffen, gilt für den Gegenstandswert die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unverändert weiter besteht, weiter begehrte er Weiterbeschäftigung. Nachdem die Beklagte eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, die Gegenstand des Verfahrens 1 Ca 750/05 war, einigten sich die Parteien im Kammertermin am 15.06.2005. Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf 21.700,00 Euro für den Vergleich auf 16.275,00 Euro fest. Gegen den am 19.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.07.2005 eingegangene Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und in den Vergleichsmehrwert mit verglichene finanzielle Ansprüche in Höhe von 12.870,00 Euro, 1.000 Euro und 250 Euro angesetzt. Den weiter mit der Beschwerde verfolgten Ansatz von einem Monatsgehalt in Höhe von 5.425,00 Euro für die mit verglichene außerordentliche Kündigung hat das Arbeitsgericht abgelehnt.

Hiergegen richtet sich das noch von den Beschwerdeführern weiter verfolgte Rechtsmittelverfahren.