LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2005
10 Ta 286/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 919/05

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzklagen - geringerer Wert in Folgeprozessen bei gleichartigen Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 286/05

DRsp Nr. 2006/1688

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzklagen - geringerer Wert in Folgeprozessen bei gleichartigen Kündigungen

1. Werden mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit durch Kündigungsschutzanträge angegriffen, darf die in § 42 Abs. 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 ArbGG) normierte Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst grundsätzlich nicht überschritten werden.2. Zwar kann diese Rechtssprechung nicht unverändert auf diejenigen Fälle übertragen werden, in denen der Arbeitnehmer mehrere Kündigungen jeweils gesondert in mehreren Kündigungsschutzprozessen angreift; allerdings ist auch dann nicht jedes dieser Kündigungsschutzverfahren immer oder regelmäßig mit dem Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG zu bemessen.3. Erfolgen die beiden letzten Kündigungen jeweils aus personenbedingten Gründen, ist es insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der ersten beiden Kündigungsschutzverfahren mit jeweils einem Vierteljahresverdienst angemessen, im vorliegenden (dritten) Kündigungsschutzprozess der Parteien einen Wert in Höhe eines Monatsverdienstes in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Kündigungsschutzrechtsstreit.