LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2005
4 Ta 263/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 131/05

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzklagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 263/05

DRsp Nr. 2006/1722

Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzklagen

Wegen des sozialen Schutzzweckes des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist bei einer Bestandsstreitigkeit um mehrere Kündigungen der Höchstwert nur einmal anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger innerhalb eines Prozesses gegen mehrere Kündigungen. Das Verfahren endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes auf den Höchstbetrag von drei Monatsgehältern für das Verfahren bis zum 02.05.2005 fest, bis zu diesem Zeitpunkt war die Rechtswirksamkeit zweier Kündigungen und der allgemeine Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Streit, danach für das Verfahren wegen Erhebung einer Widerklage eine Werterhöhung um 10.788 EUR und hinsichtlich eines Mehrwertes für den Vergleich in Höhe von insgesamt 17.855,28 EUR.

Der Beschwerdeführer hatte im Wertfestsetzungsverfahren geltend gemacht, für den Feststellungsantrag sei zu berücksichtigen, dass zwei Kündigungen Streitgegenstand waren.