LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2022
26 Ta (Kost) 6076/22
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 48 BV 1440/22

Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen StreitigkeitenSpanne von 5.000 bis 500.000 Euro bei Gegenstandswert nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6076/22

DRsp Nr. 2022/17214

Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten Spanne von 5.000 bis 500.000 Euro bei Gegenstandswert nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG

1. Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ausgehend von einem Hilfswert von 5.000,00 Euro nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro zu bewerten. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller an, wobei auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann. 2. Geht es in einem Beschlussverfahren allein um die der Sache nach nicht streitigen - jedenfalls angesichts der Anträge auch nicht klärbaren - Auswirkungen der durch den Arbeitgeber in einem anderen diese Frage betreffenden Rechtsstreit vertretenen Rechtsansichten und ist die Entscheidung ganz wesentlich - wenn nicht sogar gänzlich - allein von dem Ausgang des anderen Verfahrens (hier: 25 BV 13029/21) abhängig, hat das auch Auswirkungen auf die Wertfestsetzung im abhängigen Verfahren.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Juli 2022 - 48 BV 1440/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I.