LAG Köln - Beschluss vom 10.06.2005
9 Ta 34/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 383
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 130/04

Gegenstandswert bei Streit über Person des Wahlvorstandes

LAG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 34/05

DRsp Nr. 2006/19922

Gegenstandswert bei Streit über Person des Wahlvorstandes

»Bei einem Streit darüber, welche Personen für einen Wahlvorstand bei der Wahl eines Betriebsrats zu bestellen sind, entspricht es billigem Ermessen, den Gebührenstreitwert auf EUR 4.000,00 EUR festzusetzen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschlussverfahren wollten die antragstellenden Arbeitnehmer die Bestellung von 3 namentlich benannten wahlberechtigten Personen (Herren B , L und Frau K , hilfsweise Herr S anstelle von Frau K , äußerst hilfweise Herr F anstelle von Frau K ) zum Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin in Bergheim durch das Arbeitsgericht Köln erreichen. Der Betriebsrat hat als Antragsgegner angeregt, bei der gerichtlichen Bestellung als Wahlvorstandsmitglieder einen anderen Arbeitnehmer (Herrn E ) und ein nichtsbetriebsangehöriges Mitglied der Gewerkschaft v zu berücksichtigen, hilfsweise anstelle des - ohnehin zuletzt nicht mehr von den Antragstellern benannten - Herrn T einen anderen Mitarbeiter, vorzugweise Herrn E , zu bestimmen.