LAG München - Beschluss vom 07.07.2004
8 Ta 164/03
Normen:
ZPO § 3 ; AltersteilzeitG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1337/02

Gegenstandswert bei Streit um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages - Beschränkung auf Vierteljahreslohn

LAG München, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 164/03

DRsp Nr. 2006/1643

Gegenstandswert bei Streit um Abschluss eines Altersteilzeitvertrages - Beschränkung auf Vierteljahreslohn

»1. Bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob eine Arbeitgeberin verpflichtet ist, mit ihrem Arbeitnehmer einen Vertrag über Altersteilzeit abzuschließen, handelt es sich nicht um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, die nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind und nicht aus vermögensrechtlichen Verhältnissen entspringen, wobei es dafür auf die Rechtsnatur des Anspruchs, der geltend gemacht wird, ankommt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3385 und Ersterer noch in Anmerkung zu EzA § 64 ArbGG Nr. 28, jeweils m. w. N.). Hier begehrt der Kläger zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung, doch bedeutet dies nicht zugleich, dass schon deshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Letztlich geht es darum, welche Auswirkungen diese Willenserklärungen haben und ob diese vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind.