LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.11.2005
9 Ta 257/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 610/05 - 08.08.2005,

Gegenstandswert bei Streit um Arbeitszeitreduzierung - kein Vergleichsmehrwert bei Abfindung und Zeugniserteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 257/05

DRsp Nr. 2006/1713

Gegenstandswert bei Streit um Arbeitszeitreduzierung - kein Vergleichsmehrwert bei Abfindung und Zeugniserteilung

1. Wird um die allwöchentlich abzuleistende Arbeitszeit gestritten, wird ein Rechtsstreit über wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG geführt; angesichts vergleichbarer Interessenlage gilt wie bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Vierteljahresverdienst aus § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG als Obergrenze.2. Haben die Prozessparteien in einem gerichtlichen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung vereinbart, ist die Einbeziehung des Abfindungsbetrages in die Wertberechnung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG ausgeschlossen.3. Eine im Vergleich enthaltene Regelung über die Erteilung eines Zwischen- und Endzeugnisses führt nur dann zu einem den Verfahrenswert überschießenden Vergleichswert, wenn über die im Vergleich enthaltene Regelung zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

I.