Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2016 - 19 BVGa 3/16 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wird festgesetzt auf € 10.000,00.
I.
Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.
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