LAG Hamburg - Beschluss vom 19.05.2016
7 Ta 8/16
Normen:
BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BVGa 3/16

Gegenstandswert bei Streit um Auswahl von Teilnehmenden an einer Berufsbildungsmaßnahme

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 8/16

DRsp Nr. 2016/11163

Gegenstandswert bei Streit um Auswahl von Teilnehmenden an einer Berufsbildungsmaßnahme

Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren über die Mitbestimmung des Betriebsrats über die Auswahl von Teilnehmern für eine Berufsbildungsmaßnahme (§ 98 Abs. 3 BetrVG) richtet sich nicht nach den Kosten der Maßnahme, sondern nach der Anzahl der möglichen Teilnehmer der Maßnahme unter Berücksichtigung der Staffel des § 9 BetrVG. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 5.000 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 5.000 € zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2016 - 19 BVGa 3/16 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten wird festgesetzt auf € 10.000,00.

Normenkette:

BetrVG § 9;

Gründe:

I.

Zu entscheiden ist über eine Beschwerde gegen einen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.