LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2005
9 Ta 121/05
Normen:
GKG § 42 Abs.4 Satz 2 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 77/04

Gegenstandswert bei Streit um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 121/05

DRsp Nr. 2005/13039

Gegenstandswert bei Streit um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

Bei dem Streit um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung des Arbeitnehmers handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG; danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

Normenkette:

GKG § 42 Abs.4 Satz 2 ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beim Arbeitsgericht Koblenz ein Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 2), den bei ihr errichteten Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat) eingeleitet und folgende Anträge während des anschließenden Verfahrens gestellt:

1. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Herrn X zum Bereichsleiter Trockensortiment wird ersetzt,

2. es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Mitarbeiters X aus sachlichen Gründen erforderlich war,

3. die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Herrn X in die Gehaltsgruppe IV wird ersetzt.