BSG - Beschluß vom 08.10.2002
B 3 KR 63/01 R
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 86
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 210/98 - 28.06.2001,
SG Hannover, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 205/98

Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Zulassung von Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation

BSG, Beschluß vom 08.10.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 63/01 R

DRsp Nr. 2003/242

Gegenstandswert bei Streitigkeiten um die Zulassung von Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation

1. Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Für Rehabilitationseinrichtungen gilt dies in gleicher Weise. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 § 116 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 13 ;

Gründe:

Im Anwendungsbereich des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs 1 Satz 1 GKG) für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (vgl dazu BSG SozR 1930 § 8 Nr 2), wobei der Höchststreitwert 2.500.000 Euro beträgt (§ 13 Abs 7 GKG).