LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.03.2004
8 Ta 19/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BErzGG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 673/03

Gegenstandswert bei Teilzeitverlangen während der Elternzeit

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 19/04

DRsp Nr. 2006/1880

Gegenstandswert bei Teilzeitverlangen während der Elternzeit

1. Wird um die Verurteilung zur Abgabe einer auf Vertragsänderung abzielenden Willenserklärung gestritten, ist für die Streitwertfestsetzung das jeweilige Interesse der Klägerin maßgeblich.2. Geht es der Klägerin aus der maßgeblichen Sicht ihres Interesses um die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses auf Teilzeitbasis, handelt es sich um ein wirtschaftliches Interesse; es entspricht der Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit entsprechendem Umfang und hat daher einen entsprechenden Gegenstandswert, der sich gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG aus dem dreifachen Bruttomonatsentgelt für die angestrebte Tätigkeit errechnet.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BErzGG § 15 Abs. 5 ;

Gründe:

I.